§ 15 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Widmung von Geldstrafen

§ 15

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde.