§ 15 VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Widmung von Geldstrafen

§ 15

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

  1. 1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;
  2. 2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen wurde.