§ 15 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 15.

Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung".