vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 VBefrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 14.

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
  2. b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
  3. c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
  4. d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
  5. e) wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).