§ 15 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

§ 15.

(1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031603