§ 15 SLV

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2022

§15*)
Nichtberücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

(1) Bei der Bemessung von Sachleistungen gemäß § 37 Abs. 1 SLG sind neben den gemäß § 40 Abs. 1 SLG i.V.m. § 8 SLG nicht zu berücksichtigenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter folgende weitere eigene Mittel und Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen:

  1. a) Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Versehrtenrenten nach dem Impfschadengesetz, Rentenleistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalt;
  2. b) Pflegegeld im Ausmaß von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3;
  3. c) 20 % einer Rente, einer Pension, eines Ruhe- oder eines Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen;
  4. d) von einem Erwerbseinkommen oder einem Folgeeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte nach lit. c, ein Betrag von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende als Taschengeld zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse; vom nach Abzug des Taschengeldes verbleibenden Einkommen ein Betrag von 50 %, der nachweislich für begünstigte Zwecke im Sinne einer nachhaltigen Verselbstständigung einzusetzen ist;
  5. e) Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen der hilfsbedürftigen Person verwendet werden;
  6. f) der regionale Klimabonus nach § 2 des Klimabonusgesetzes;
  7. g) der Anti-Teuerungsbonus nach § 8 des Klimabonusgesetzes;
  8. h) die Einmalzahlung nach § 771 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 400 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 394 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zur Abdeckung des Sonderbedarfes aufgrund der gestiegenen Inflationsrate;
  9. i) bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Betreuungseinrichtung unterstützt werden, zudem ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder einem Kind der hilfsbedürftigen Person zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient, sowie vom Vermögen weiters ein Betrag von 10.000 Euro, welcher im Falle des Todes zur Bestreitung der Todfallskosten einzusetzen ist.

(2) Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Bemessung von Geld- und Sachleistungen in besonderen Lebenslagen gemäß § 37 Abs. 2 SLG gelten die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 75/2022

16.12.2022

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