§ 15 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993

§ 15.

Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12036534

alte Dokumentnummer

N2199325192J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)