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§ 15 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 15.

Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte