§ 15 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 15
Gelöbnis

Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

26.07.2019

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