§ 15*)
Gelöbnis
Die Beisitzer haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009
09.12.2015
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