§ 15 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2002

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15.

(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

  1. 1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
  2. 2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037566

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