Kommissionen im Disziplinarverfahren
§ 15.
(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einzurichten
- 1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
- 2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.
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