Projekt- und Arbeitsgruppen
§ 15
(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor in Abstimmung mit allen betroffenen Abteilungs-, Behörden- bzw Dienststellenleiterinnen und -leitern eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:
- – die Ziele, die Wirkung und der Aufgabenbereich;– der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben;– die Leiterin bzw der Leiter und die Mitglieder;– das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Arbeitsgruppe tätig sein sollen.
(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen bzw die Leiter werden von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen bzw Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.
12.01.2015
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