Projekt- und Arbeitsgruppen
§ 15
(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppen.
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03.10.2017
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