§ 15 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe Vorbereitung der Bestellung eines Bewährungshelfers

§ 15

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer zu bestellen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.