§ 15 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

§ 15

(1) § 15.Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.

(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.