§ 15
(1) § 15.Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.