§ 15 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 15

§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.