§ 158
Berufungsrecht
In den Fällen der §§ 156 Abs. 5 und 157 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor der Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen nicht gehört worden ist.
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