§ 157 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Amtstitel

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§ 157

(1) § 157.Für die Hochschullehrer sind je nach Verwendung folgende Amtstitel vorgesehen: Ordentlicher Universitätsprofessor, Ordentlicher Hochschulprofessor, Außerordentlicher Universitätsprofessor, Außerordentlicher Hochschulprofessor, Universitätsassistent, Hochschulassistent sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes, BGBl. Nr. 216/1962, Oberassistent.

(2) Für Universitätsassistenten an der medizinischen Fakultät einer Universität ist abweichend vom Abs. 1 der Amtstitel "Assistenzarzt" vorgesehen. Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von 12 Jahren tritt an die Stelle dieses Amtstitels der Amtstitel "Oberarzt".