§ 157 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

§ 157

(1) § 157.Hochschullehrer, die Vorgesetzte von Universitäts(Hochschul)assistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.

(2) Die Hochschullehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.