Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
§ 150
§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. die Zeit des Präsenzdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
- 2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.