§ 150 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

§ 150

§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. die Zeit des Präsenzdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
  2. 2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.