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§ 150 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

§ 150.

Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
  2. 2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.