§ 150 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen)

§ 150

(1) § 150.War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten der Anstaltspflege zu ersetzen, wenn

  1. 1. für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen, oder
  2. 2. der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Die Kosten werden höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistung in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 62) - 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11) - 1. 1. 2001; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 11a) - 1. 1. 2002 (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z. 16) - 1. 1. 1997;(BGBl. I Nr. 5/2001, Ü. § 590 Abs. 5) - 1. 1. 2005.