Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14k.
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40245628
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