§ 14k CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14k.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40245628

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