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BGBl I 118/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Bundesgesetz: Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
(NR: GP XXVII AB 1596 S. 167 . BR: AB 11065 S. 943 .)

118. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 5 und Z 6 wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).“

2. Nach § 14i wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:

„4d. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14j. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

  1. 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder
  2. 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO

    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14k. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14l. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Van der Bellen

Nehammer

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