§ 14c AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

§ 14c

§ 14c. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. 1. nur auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen, wobei eine Überlassung an Dritte nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt
  2. 2. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  3. 3. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.