Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis
§ 14c
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis
- 1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
- 2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.