§ 14c AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

§ 14c

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

  1. 1. nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und
  2. 2. nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.