§ 14 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Aufenthalt im Ausland

§ 14

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Dies gilt nicht für Aufenthalte:

  1. 1. in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;
  2. 2. zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr;
  3. 3. im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;
  4. 4. im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person.

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