§ 14 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Aufenthalt im Ausland

§ 14

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:

  1. 1. in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;
  2. 2. zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;
  3. 3. im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;
  4. 4. im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.

25.03.2020

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