2. Unterabschnitt
Bewilligungen
Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung
§ 14
(1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn
- 1. die geplante Maßnahme dem Schutzziel (§ 2 Z 1) nicht widerspricht;
- 2. durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und
- 3. der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Zielsetzung gemäß § 2 Z 1 und 2 mit sich bringt.
(2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden.
(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Nationalparkbehörde eingehalten werden;
- 2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
- 3. die Mitteilung an die Nationalparkbehörde, wenn einer Beanstandung nicht fristgerecht entsprochen wird;
- 4. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.
(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.
(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.
13.05.2015
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