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§ 2 S.NPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2018

Zielsetzung

§ 2

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

  1. 1. Schutzziel:
  1. a) Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
  2. b) Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhaltig zu sichern.
  3. c) Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen.
  1. 2. Erhaltungsziel: Für folgende Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen:
  1. a) für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und für Zugvogelarten;
  2. b) für die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
  3. c) für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.
  1. 3. Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im Allgemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen.

26.03.2018

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