§ 14 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 14
Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Werden Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß (§ 2 lit. f) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

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