§ 14
Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
Werden Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß (§ 2 lit. f) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
