§ 14 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 14*)
Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Werden Pflanzenschutzmittel nicht sachgemäß (§ 10 Abs. 2) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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