§ 14 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 14

(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 13 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs‑Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).

(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Drei Beisitzer werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und je ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt.

(3) Bei Entscheidungen, die sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. b beziehen, gehören der Landeskommission zusätzlich je ein weiterer auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte ernannter Beisitzer an.

(4) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten angelobt.

(5) Die Landeskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Beisitzer der Landeskommission erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.

16.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)