§ 14 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

3. Abschnitt
Dienstzuteilung und Versetzung

§ 14
Dienstzuteilung

(1) Für die anläßlich einer Dienstzuteilung ausgeführte Fahrt vom Dienstort zur Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anläßlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.

(2) Der dienstzugeteilte Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Reiseentschädigung (§§ 11 und 12) nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6.

(3) Die Reiseentschädigung gebührt nicht

  1. a) bei einer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Dienstort oder im Wohnort des Gemeindebediensteten,
  2. b) für die Dauer einer Spitalspflege,
  3. c) für die Dauer eines Urlaubes.

(4) Wenn ein Gemeindebediensteter während einer Dienstzuteilung erkrankt und deswegen reiseunfähig ist, gebührt ihm die Reiseentschädigung nach Abs. 2 bis zur Erlangung der Fähigkeit, in seinen Wohn- oder Dienstort befördert zu werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzuteilung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. b und c werden die Auslagen für die tatsächlich beibehaltene Wohnung (Wohnraum) im Ort der Dienstzuteilung bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr, die dem Gemeindebediensteten nach Abs. 2 gebühren würde, ersetzt, falls die Dienstzuteilung nicht aufgehoben wird.

14.09.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)