3. Abschnitt
Dienstzuteilung und Versetzung
§ 14
Dienstzuteilung
(1) Für die anläßlich einer Dienstzuteilung ausgeführte Fahrt vom Dienstort zur Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anläßlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
(2) Der dienstzugeteilte Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Reiseentschädigung (§§ 11 und 12) nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6.
(3) Die Reiseentschädigung gebührt nicht
- a) bei einer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Dienstort oder im Wohnort des Gemeindebediensteten,
- b) für die Dauer einer Spitalspflege,
- c) für die Dauer eines Urlaubes.
(4) Wenn ein Gemeindebediensteter während einer Dienstzuteilung erkrankt und deswegen reiseunfähig ist, gebührt ihm die Reiseentschädigung nach Abs. 2 bis zur Erlangung der Fähigkeit, in seinen Wohn- oder Dienstort befördert zu werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzuteilung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. b und c werden die Auslagen für die tatsächlich beibehaltene Wohnung (Wohnraum) im Ort der Dienstzuteilung bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr, die dem Gemeindebediensteten nach Abs. 2 gebühren würde, ersetzt, falls die Dienstzuteilung nicht aufgehoben wird.
14.09.2017
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