3. Abschnitt
Dienstzuteilung und Versetzung
§ 14*)
Dienstzuteilung
(1) Für die anläßlich einer Dienstzuteilung ausgeführte Fahrt vom Dienstort zur Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anläßlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
(2) Der dienstzugeteilte Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Reiseentschädigung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7.
(3) Ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung gebührt dem Gemeindebediensteten die Reiseentschädigung im Ausmaß von 35 v.H. oder, wenn er oder sein Ehegatte Anspruch auf Haushaltszulage hat, im Ausmaß von 60 v.H.
(4) Die Reiseentschädigung gebührt nicht
- a) bei einer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Dienstort oder im Wohnort des Gemeindebediensteten, oder wenn es für den Gemeindebediensteten zumutbar ist, die Reisebewegung zwischen dem Wohnort und der Dienststelle, der er zugeteilt ist, täglich auszuführen,
- b) für die Dauer einer Spitalspflege,
- c) für die Dauer eines Urlaubes.
(5) Die §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 2 lit. d gelten sinngemäß.
(6) Wenn ein Gemeindebediensteter während einer Dienstzuteilung erkrankt und deswegen reiseunfähig ist, gebührt ihm die Reiseentschädigung bis zur Erlangung der Fähigkeit, in seinen Wohn- oder Dienstort befördert zu werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzuteilung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
(7) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und c werden die Auslagen für die tatsächlich beibehaltene Wohnung (Wohnraum) im Ort der Dienstzuteilung bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr, die dem Gemeindebediensteten gebühren würde, ersetzt, falls die Dienstzuteilung nicht aufgehoben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/1986
14.09.2017
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