§ 14 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Strategiebericht

§ 14.

(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
  2. 2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
  3. 3. eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
  4. 4. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
  5. 5. die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
  1. a) umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
  2. b) Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
  3. c) erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
  1. 6. den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
  2. 6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;
  3. 7. die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
  4. 8. die Grundzüge des Personalplanes.

Schlagworte

Steuerungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40205897