§ 14 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

2. ABSCHNITT

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Art des Nachweises der Befähigung

§ 14.

Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088078

alte Dokumentnummer

N5199658069J

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