Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
2. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994
Art des Nachweises der Befähigung
§ 14.
Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088078
alte Dokumentnummer
N5199658069J
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