§ 14 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG Sozial-Service

§ 14

(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Landesinvalidenämtern als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Landesinvalidenamt zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.