§ 14 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG Sozial-Service

§ 14

(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.