§ 14 BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000

§ 14

(1) Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

(3) Für nicht von Abs. 1 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 2 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonates der

660. Lebensmonat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 3 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.