§ 14 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses

§ 14.

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
  2. 2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. 1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4

    BSVG,

  1. 2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

  1. 1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  2. 2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  3. 3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  4. 4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  5. 5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  6. 6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  7. 7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
  8. 8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
  2. b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  1. 9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
  2. 10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  3. 11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

    sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

  1. 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und
  2. 2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:

  1. 1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
  2. 2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

  1. 1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und
  2. 2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:

  1. 1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,
  2. 2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.