Berechtigung zur Antragstellung
§ 14
Zur Antragstellung auf Zulassung einer Arzneispezialität sind berechtigt:
- 1. der Gewerbetreibende, der auf Grund einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,
- 2. der Depositeur oder
- 3. der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke.