§ 14 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Berechtigung zur Antragstellung

§ 14

Zur Antragstellung auf Zulassung einer Arzneispezialität sind berechtigt:

  1. 1. der Gewerbetreibende, der auf Grund einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,
  2. 2. der Depositeur oder
  3. 3. der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke.