§ 14 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1994

Berechtigung zur Antragstellung

§ 14

Zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität sind berechtigt:

  1. 1. ein Gewerbetreibender, der auf Grund der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung der oder zum Großhandel mit der betreffenden Arzneispezialität berechtigt ist,
  2. 2. ein Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke oder
  3. 3. ein in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ansässiger pharmazeutischer Unternehmer, der berechtigt ist, die betreffende Arzneispezialität in Verkehr zu bringen.