§ 147 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Lehranzeige
§ 147*)

(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrberechtigten der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten

  1. a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten und des Lehrlings,
  3. c) den Beginn der Lehrzeit,
  4. d) einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings,
  5. e) die Unterschrift des Lehrberechtigte.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 146 Abs. 4.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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