Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Lehranzeige
§ 147*)
(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrberechtigten der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten
- a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,
- b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten und des Lehrlings,
- c) den Beginn der Lehrzeit,
- d) einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings,
- e) die Unterschrift des Lehrberechtigte.
(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 146 Abs. 4.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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