§ 146 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Lehrvertrag
§ 146*)

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigten ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrberechtigten einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

(3) Der Lehrvertrag muss enthalten

  1. a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten,
  3. c) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und, falls dieser minderjährig ist, den Namen und den Wohnort des gesetzlichen Vertreters,
  4. d) das Datum des Vertragsabschlusses sowie den Beginn der Lehrzeit,
  5. e) einen Hinweis auf die wesentlichen gesetzlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings,
  6. f) die Art und Höhe der Lehrlingsentschädigung sowie der Naturalleistungen,
  7. g) die Unterschrift der vertragsabschließenden Teile.

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling oder, falls dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.

(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019,BGBl. I Nr. 14/2019

07.08.2019

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