§ 145c
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- a) allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
- b) in der Absicht, das Kind an Kindes statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege übernommen hat (Pflegemutter) und mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die §§ 145 bis 145b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- a) Der Karenzurlaub nach § 145 oder § 145a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
- b) nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach § 145 oder § 145a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, so hat sie Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
- c) nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, so kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenzurlaub bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des siebten Lebensjahres an Kindes statt an oder übernimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 142 und 147 sind auf Karenzurlaube nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 142 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
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