§ 145c
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- a) an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
- b) in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
- und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenzurlaub.
(2) Die §§ 145, 145a und 145b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- a) Karenzurlaub nach den §§ 145, 145a und 145b beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 145 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;
- b) nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub nach § 145 oder § 145a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
- c) nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenzurlaub bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
- d) an die Stelle des Begriffes Vater in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff anderer Elternteil in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Fall des § 145 Abs. 3 dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.
(4) Die §§ 142 und 147 sind auf Karenzurlaube nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 142 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
24.05.2019
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