§ 145a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 145a.

(1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

  1. 1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
  2. 2. in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
  3. 3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
  4. 4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047310