§ 142 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

11. ABSCHNITT

Strafbestimmungen
§ 142*)

(1) Die Übertretung der Vorschriften der §§ 56 bis 63, 72 bis 85, 89, 91 bis 94, 105 Abs. 6, 111 Abs.2, 125 Abs. 9, 131 und 140 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 6000 Schilling oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Bei besonders erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Derselben Strafe unterliegt, wer vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der Organe der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion vereitelt oder behindert.

(3) Die Strafgelder fließen der Landwirtschaftskammer zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land‑ und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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